ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (Inhalte des beschlossenen Entwurfs)

16.11.2011

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über die Änderungen der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" und der ASR 13/1,2 geben.

Die ASR A2.2 wird wie folgt strukturiert sein:
1. Zielstellung
2. Anwendungsbereich
3. Begriffsbestimmung
4. Eignung von Feuerlöschern und Löschmitteln
5. Ausstattung von Arbeitsstätten
6. Betrieb
7. Ergänzende Anforderungen für Baustellen

In der ASR A2.2 ist bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zwischen der Grundausstattung und zusätzlichen Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung unterschieden.

Für alle Arbeitsstätten wird es eine Grundausstattung geben. Diese basiert auf eine normale Brandgefährdung bei Arbeitsstätten. Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei frei werdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte mit einer Büronutzung vergleichbar sind.
Für die Ermittlung/Berechnung der Feuerlöscheinheiten sind aus der ASR 13/1,2 die Werte für geringe Brandgefährdung übernommen worden.

Eine erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit vorhanden sind, durch betriebliche Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase des Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist.
Bei erhöhter Brandgefährdung sind zusätzlich zur Grundausstattung Maßnahmen durchzuführen, wie z.B. die Bereitstellung eines Feuerlöschers an besonders gefährdeten Arbeitsplätzen, die Forderung des Einsatzes von Löschanlagen oder die Ausrüstung mit Brandmeldeanlagen. Hier weicht die ASR A2.2 deutlich von der ASR 13/1,2, die eine Verdopplung bzw. Verdreifachung der Feuerlöscheinheiten fordert.

Eine wesentliche Veränderung ist die Festlegung der maximalen Entfernung von 20 Meter von jeder Stelle der Arbeitsstätte zum nächstgelegenen Feuerlöscher.

Die bisherige Regelung der ASR 13/1,2, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen, ist in der ASR A2.2 neu geregelt. Der Begriff des Brandschutzhelfers wird neu eingeführt. Die Anzahl der Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. In der Regel wird 5% der Beschäftigten als ausreichend angesehen. Neben der theoretischen ist auch eine praktische Übung erforderlich und die Unterweisungsinhalte sind festgeschrieben.

An den Prüffristen für Feuerlöscher ändert sich gegenüber der ASR 13/1,2 nichts.

Die Ermittlung der Anzahl der Feuerlöscher ist wie folgt vorzunehmen:
1. Ermittlung der vorhandenen der Brandklassen
2. Ermittlung der Brandgefährdung gemäß Gefährdungsbeurteilung
3. Ermittlung der Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit der Grundfläche für die Grundausstattung
4. Festlegung der für die Grundausstattung notwendigen Feuerlöscher
5. Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung

Quelle: Vortrag Dirk Eßer am 03.11.11 bei BAuA Dresden